ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE
GESCHÄFTS-
BEDINGUNGEN

§1 Allgemeines

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen der Vendiprime OHG (im Folgenden: Einkaufsgesellschaft) und angeschlossenen Hörakustikunternehmen ( im Folgenden: Mitglieder) .

Diese AGB gelten in räumlicher Hinsicht gleichermaßen in sämtlichen Niederlassungen von Vendiprime OHG.

In sachlicher Hinsicht gelten diese AGB für sämtliche Leistungen aus dem Portfolio der Einkaufsgesellschaft, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen der Einkaufsgesellschaft und deren Mitglieder gehen den Regelungen nach diesen AGB stets vor.

Diese AGB gelten ferner in persönlicher Hinsicht für alle Bestellungen und Rechtsbeziehungen zwischen der Einkaufsgesellschaft und der Mitglieder, gleich ob dieser Verbraucher oder Unternehmer ist, wobei folgende Begriffsdefinitionen gelten:

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Verwendet das Mitglied entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Einkaufsgesellschaft dem ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Privatrechtsverhältnisse/ Versicherungsleistungen Dritter

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mitglied und der Einkaufsgesellschaft sind ausschließlich privatrechtlicher Natur.

Das Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung der Leistung der Einkaufsgesellschaft verpflichtet.

§ 3 Lieferfähigkeit und Lieferzeit

Lieferfristen oder -termine sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Die Lieferung durch die Einkaufsgesellschaft erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtbelieferung von den Mitgliedern nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer.

§ 4 Nichtannahme von Waren und Leistungen

Nimmt das Mitglied die vertragsgemäß angebotenen Waren oder Leistungen von der Einkaufsgesellschaft zum Leistungszeitpunkt nicht an, so gerät das Mitglied in Annahmeverzug.

Die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften gem. §§ 293 ff. BGB.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an sämtlichen Gegenständen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware sowie aller übrigen Waren derselben Bestellung der Einkaufsgesellschaft vorbehalten. Bis zur vollständigen Erfüllung hat das Mitglied die Ware pfleglich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass auch Dritte, denen der Zugang zu den Waren gewährt wird, sorgfältig mit den Waren umgehen.

Die Einkaufsgesellschaft behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Das Mitglied darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt das Mitglied – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache – in Höhe des Rechnungsbetrages an die Einkaufsgesellschaft hiermit im Voraus ab. Das Mitglied nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Einkaufsgesellschaft bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt und ist hierzu auch verpflichtet. Die Einkaufsgesellschaft ist jedoch berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wenn sich das Mitglied mit Forderungen in Verzug befindet. Sofern die Einkaufsgesellschaft abgetretene Forderungen selbst einzieht, wird sie das Mitglied hierüber in Kenntnis setzen.

§ 6 Gewährleistung

Soweit in diesen AGB oder einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, richtet sich die Gewährleistung der Einkaufsgesellschaft wegen Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Ist das Mitglied Kaufmann i.S.D. §§ 1 ff. HGB, so setzen die Gewährleistungsrechte des Mitgliedes voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Ist Vertragsgegenstand der Kauf von Waren, insbesondere von Hörgeräten, so übernimmt die Einkaufsgesellschaft keine Gewährleistung für Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, mangelnder oder falscher Pflege oder auf ausgelaufene bzw. auf die Verwendung ungeeigneter Batterien zurückzuführen sind.

Geringfügige bzw. unerhebliche Abweichungen in Bezug auf Beschaffenheit und Ausführung von Waren sind vorbehalten und führen nicht zu einem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit.

Für die vereinbarte Beschaffenheit der Waren übernimmt die Einkaufsgesellschaft keine Garantie i.S.D. § 443 BGB.

§ 7 Haftung

Soweit sich aus diesen AGB oder dem zwischen der Einkaufsgesellschaft und dem Mitglied geschlossenen Individualvertrag nichts anderes ergibt, haftet die Einkaufsgesellschaft bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haftet die Einkaufsgesellschaft – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Einkaufsgesellschaft vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Einkaufsgesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann das Mitglied nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Einkaufsgesellschaft die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Mitgliedes wird insoweit ausgeschlossen.

§ 8 Verjährung

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Abweichend von § 8 (1) beträgt die Verjährungsfrist bei einem Kauf von gebrauchten Waren ein Jahr (§ 476 Abs. 2 BGB).

Für die Mitglieder beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich ein Jahr,

in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln,

abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

Gleiches gilt für die Ausübung jeglicher Gestaltungsrechte im Zusammenhang mit der gesetzlichen Gewährleistung.

Die gesetzlichen Bestimmungen gemäß den Regelungen in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

Die Regelungen in Abs. 2 und Abs. 3 gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten der Einkaufsgesellschaft beruhen, bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Die Verjährungsfrist beginnt bei der Lieferung von Sachen mit dem Lieferdatum, bei Werkleistungen ab dem Datum der Abnahme.

§ 9 Datenschutz

Soweit die Einkaufsgesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten erhebt oder verarbeitet, geschieht dies ausschließlich im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

So erhebt die Einkaufsgesellschaft im Rahmen des Vertragsschlusses und der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden und ggf. eines von diesen Personen abweichenden Konto- bzw. Kreditkarteninhabers (nachfolgend insgesamt „betroffene Person“). Dabei handelt es sich um Namens-, Kontakt-, Bankverbindungs- und sonstige Daten, die in der Bestellung aufgeführt und die für die Durchführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Die Einkaufsgesellschaft verarbeitet diese personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten gegenüber dem Mitglied. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Erfüllung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO).

Die Einkaufsgesellschaft gibt die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn, dies ist für die Erfüllung der Anfrage der betroffenen Person erforderlich, sonst aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen zulässig oder die betroffene Person hat der Einkaufsgesellschaft ihre Einwilligung erteilt. Die Einkaufsgesellschaft ist weiterhin berechtigt, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben ganz oder teilweise an externe Dienstleister auszulagern, die für die Einkaufsgesellschaft als sogenannte Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) tätig sind. Wenn diese Dienstleister Ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union oder dem Vertragsabkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, wird die Einkaufsgesellschaft angemessene Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorgaben ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

Die personenbezogenen Daten werden von der Einkaufsgesellschaft nur solange gespeichert, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, erforderlich ist oder – soweit darüber hinausgehende gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen – für die Dauer der gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrung. Im Anschluss werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Die betroffene Person kann sich bei Fragen zum Datenschutz sowie insbesondere zur Geltendmachung der nachfolgend aufgeführten datenschutzrechtlichen Rechte unmittelbar an die Einkaufsgesellschaft wenden. Die betroffene Person kann

Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten,

die Berichtigung und ggfs. Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie

die Übermittlung ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen,

der weiteren Verarbeitung widersprechen,

die Bereitstellung ihrer personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format verlangen sowie

die erteilte Einwilligung widerrufen. Außerdem kann die betroffene Person Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen.

Die für die Einkaufsgesellschaft zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 27 (Schloss), 91522 Ansbach, Telefon +49 (0)981 53 1300, Fax +49 (0)981 98 1300, E-Mail poststelle@lda.bayern.de; weitere Datenschutzaufsichtsbehörden können unter nachfolgendem Link eingesehen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html

§ 10 Vertrag mit mehreren Mitgliedern

Schließen mehrere Mitglieder hinsichtlich desselben Leistungsgegenstandes einen Vertrag mit der Einkaufsgesellschaft, so haften die Mitglieder für die Erfüllung aller in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen als Gesamtschuldner.

Die Einkaufsgesellschaft ist berechtigt, rechtserhebliche Mitteilungen nach ihrer Wahl an einen der Mitglieder mit Wirkung für alle Mitglieder zu richten, soweit die Mitglieder der Einkaufsgesellschaft nicht eine andere Anschrift schriftlich bekannt gegeben haben. Dies gilt auch bezüglich der Erfüllung etwaiger Rückzahlungsverpflichtungen.

§ 11 Besondere Bedingungen für bestimmte Verträge und Leistungen

Die nachfolgenden Regelungen gelten für die jeweils bezeichneten Vertragstypen und damit verbundenen Leistungen der Einkaufsgesellschaft. Die folgenden Regelungen modifizieren und ergänzen die übrigen Regelungen dieser AGB hinsichtlich des jeweils bezeichneten Vertragstyps. Wenn und soweit in den folgenden Regelungen nicht ausdrücklich besondere Bestimmungen formuliert sind, gelten die weiteren Regelungen dieser AGB auch für diese Leistungen.

§ 11.1 Besondere Bedingungen für Kaufverträge

Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Einkaufsgesellschaft die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mittelung der Auslieferung der Ware annimmt.

Nimmt das Mitglied den Kaufgegenstand nicht zum Leistungszeitpunkt ab, ist die Einkaufsgesellschaft unbeschadet seiner Rechte aus einem Annahmeverzug des Mitgliedes berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist zu Abnahme vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt die Einkaufsgesellschaft Schadensersatz aufgrund des Verzuges, so beträgt der Schadensersatz 15% des vereinbarten Preises zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt der Einkaufsgesellschaft vorbehalten.

Ein von der Einkaufsgesellschaft erstellter Kostenvoranschlag hat 30 Tage Gültigkeit.

§11.2 Besondere Bedingungen für Reparaturen und sonstige handwerkliche Leistungen

Reparaturen und Anpassungen von Lieferungen erfolgen so, wie es bei Werkleistungen der gleichen Art üblich ist und dem Mitglied nach der Art des Werkes erwartet werden kann. Eine zweckmäßige Anpassung im Einzelfall erfolgt nach den Möglichkeiten, wie sie handwerksgerechter, üblicher Werkleistung entspricht.

Ergibt sich trotz vorheriger handwerksgerechter, fachmännischer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag zur Reparatur oder einer Anpassung des Gerätes nach den Maßstäben handwerksgerechter üblicher Leistung unausführbar ist, kann das Mitglied vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines solchen Rücktritts vom Vertrag durch das Mitglied hat die Einkaufsgesellschaft nur einen Anspruch auf Rückgabe der Lieferung in dem Zustand, in dem es sich nach der Bearbeitung befindet. Kosten werden vom Mitglied in diesem Fall nicht erhoben. Für den Fall der Kostenübernahme durch einen Kostenträger wird eine Kostenpauschale mit diesem abgerechnet.

§11.3 Besondere Bedingungen für das Leistungspaket „Prime Hearing“

Das Mitglied bietet im Rahmen seines Leistungspakets „Prime Hearing“ Endverbrauchern Hörgeräte und Zubehör nebst Wartungs- und Serviceleistungen an.

Das Leistungspaket „Prime Hearing“ setzt sich aus verschiedenen, von den Endverbrauchern gebuchten Leistungen zusammen. Das Leistungspaket „Prime Hearing“ bietet grundsätzlich folgende Leistungen:

Flexibler Hörgerätekauf: Der Endverbraucher hat bei der Finanzierung seines Hörgeräts die Möglichkeit zwischen einem monatlichen Tarif oder einer Einmalzahlung zu wählen.

Hörgerätetausch: Nach drei Jahren erhält der Endverbraucher sein Hörgerät im Einklang mit dem technologischen- und audiologischen Fortschritt gegen das aktuelle Folgemodell kostenlos ausgetauscht.

Garantie: Der Endverbraucher kann für die Dauer von sechs Jahren ab Abschluss des Vertrages eine Vollgarantie auf Hörgeräte im Rahmen des Leistungspakets „Prime Hearing“ buchen. Vollgarantie in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Betrieb und die Funktion des Hörgeräts garantiert werden.

Verlustabsicherung: Im Schadensfall „Hörgeräte verloren“, kann der Endverbraucher mit der Verlustabsicherung zu Sonderkonditionen einmalig Ersatzhörgeräte in Anspruch nehmen.

Hörtraining: Endverbraucher, welche sich für das Leistungsspektrum „Prime Hearing“ entscheiden, erhalten bei dem Mitglied ein zertifiziertes Hörtraining zum Zwecke der Eingewöhnung an das Hörgerät.

Wartung/Verschleißteile: Der Endverbraucher erhält im Rahmen des Leistungspakets „Prime Hearing“ bei dem Mitglied ein Wartungspaket für Verschleißteile. Wartung und Tausch von Verschleißteilen sind über die Laufzeit von „Prime Hearing“ für den Endverbraucher im Fachgeschäft gratis.

Ladestation / Batterie: Für Akku- und batteriebetriebene Hörgeräte hat der Endverbraucher die Möglichkeit, eine kostenlose Bereitstellung der Energieversorgung für die Dauer von sechs Jahren zu wählen.

Remote Fitting: Der Endverbraucher kann den Service „Remote Fitting“ des Mitglieds in Anspruch nehmen. Mit diesem Service sind Fernanpassungen jederzeit und überall möglich.

Online-Support: Der Endverbraucher kann einen Online-Support nutzen, welcher die Kontaktmöglichkeiten mit dem Mitglied erweitert.

Das individuelle Leistungspaket des Endverbrauchers und dessen Preis sind abhängig von dem konkret mit dem Mitglied ausgesuchten Hörgeräts und dem Tarif.

Das Mitglied bietet für den Abschluss eines Leistungspakets „Prime Hearing“ verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Leistungsbestandteilen an. Der Endverbraucher kann lediglich zwischen den von dem Mitglied angebotenen Tarifen auswählen. Ein Rechtsanspruch des Endverbrauchers auf Zusammenstellung eines eigenen Tarifs besteht nicht.

§ 14 Alternative Streitbeilegung

Die Einkaufsgesellschaft weist darauf hin, dass sie nicht bereit und nicht verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Ist das Mitglied Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie der Erfüllungsort für Zahlung, Lieferung und Leistung am Sitz der Einkaufsgesellschaft.

Dies gilt auch, wenn das Mitglied in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb Deutschlands verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Die Einkaufsgesellschaft ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Mitgliedes zu klagen.

§ 16 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Verkaufsbedingungen im Übrigen nicht. Das Mitglied und die Einkaufsgesellschaft verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

Bad Abbach, April 2023

Vendiprime OHG